Luftsicherheitskontrollkraft nach 11.2.3.1a / 11.2.3.1b

Flughafensicherheit erfordert umfassendes Fachwissen. Eine spezielle Qualifikation ist
deshalb Voraussetzung für eine Tätigkeit in diesem sensiblen Bereich. Gemäß Nummer
11.2.1.3 des Anhangs der VO (EU) 185/2010 müssen Inhalte für die Schulung von Sicherheitspersonal von der zuständigen Behörde festgelegt oder genehmigt werden.

Ziel des Bausteines ist es, die TN auf den beruflichen Alltag und die nötigen Qualifikationen vorzubereiten, die im Handlungsbereich 11.2.3.1a/ 11.2.3.1b in der Luftsicherheit
gefordert werden. Der Abschluss des Bausteins bildet die Prüfung bei dem Luftfahrt-Bundesamt/ Landesbehörde.

18.1 Modul: Fachlich sowie theoretische Kenntnisvermittlung (nach 11.2.3.1a/ 11.2.3.1b) (280 UE):
I. Allgemeine Schulungsinhalte

  • Kenntnis der Rechtsvorschriften für die Luftsicherheit
  • Methodikwissen zur Identifizierung verbotener Gegenstände
  • Erlernte Verhaltensweisen zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle
  • Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände
  • Fertigkeiten zur korrekten Deutung der von der Sicherheitsausrüstung angezeigten Bilder
  • Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in die Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen
  • Test im Echtbetrieb am Röntgengerät
  • Prüfungsvorbereitung

II. Tätigkeiten nach 11.2.3.1a
Kontrollen für Personen, Handgepäck, mitgeführte Gegenstände und aufgegebenes Gepäck

  • Passagierkontrollen
  • Handgepäck- und Reisegepäckkontrollen
  • Kontrolle der Zulässigkeit von Handgepäckinhalten
  • Abwehr der Einbringung von gefährlichen /verbotenen Gegenständen
  • Einsatz von technischen Hilfsmitteln, wie z. B. Sprengstoffspürgeräten, Handsonden und Körperscannern

III. Tätigkeiten nach 11.2.3.1b
Kontrollkräfte für Personal- und Warenkontrolle sowie Fahrzeugkontrolle

  • Personal- und Warenkontrollen
  • Bordkartenkontrollen
  • Alarmverfolgungen
  • Kontrollgänge / Streifen und Festposten
  • Rücklaufverhinderungen
  • Fahrzeugkontrollen
  • Sicherheitsbegleitungen für Flughafenanlieferungen und Überwachung von Externen, z. B. Bauarbeitern, Lieferanten, Handwerkern usw.

18.2 Modul: Prüfungen durch die prüfende Bundes-/Landesbehörde (80UE):

  • Die Abschlussprüfung teilt sich auf in eine theoretische Prüfung, die die Voraussetzung zur Zulassung der praktischen Prüfungen ist.
  • Anschließend werden in den praktischen Prüfungen die Sachgebiete aus den vermittelten Themengebieten einzeln praktisch geprüft. Hier besteht die Möglichkeit, bei nicht bestehen der praktischen Prüfungen die einzelnen Komplexe jeweils einmal zu wiederholen.
Staatliche Förderung:

100% Fördermöglichkeit
z. B. über Bildungsgutschein Bildungscheck, Länderförderung, Bildungsurlaub, BfD (Bundeswehr)

Orte:
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