M12: Luftsicherheitskontrollpersonal nach 11.2.3.1
Das Modul erfüllt die Voraussetzungen gemäß §6, Absatz 1 der Luftsicherheitsschulungsverordnung und EU-Durchführungsverordnung 2015/1998. Nach Beleihung durch die Bundespolizei qualifiziert es zur Arbeit als Luftsicherheitskontrollpersonal entweder gemäß 11.2.3.1a für Kontrolle von Personen und Handgepäck oder gemäß 11.2.3.1b für Kontrolle von Flughafenpersonal und Fahrzeugen.
Dieses Modul beinhaltet die Voraussetzungen, welche nach §6, Absatz 1 der Luftsicherheitsschulungsverordnung und des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geregelt sind. (Liegt anbei) Sie qualifiziert nach erfolgreicher Beleihung durch die Bundespolizei oder einer anderen hoheitlichen Behörde, zur Arbeit als Luftsicherheitskontrollpersonal nach 11.2.3.1a (Luftsicherheitsassistent gem. §5 LuftSiG) mit den Aufgabenfeldern der Kontrolle von Personen (Fluggäste), Handgepäck, mitgeführten Gegenständen und aufgegebenem Gepäck, oder 11.2.3.1b (Luftsicherheitskontrollkraft nach §8 LuftSiG) mit den Aufgabenfeldern der Kontrolle von Flughafenpersonal und Fahrzeugen.
7 Wochen