M13: Luftsicherheitskontrollpersonal nach 11.2.3.2
Das Modul erfüllt Voraussetzungen gemäß §6, Absatz 2 der Luftsicherheitsschulungsverordnung und EU-Durchführungsverordnung 2015/1998. Nach Beleihung durch die Bundespolizei qualifiziert es zur Arbeit als Luftsicherheitskontrollpersonal gemäß 11.2.3.2 für Fracht- und Postkontrolle sowie Bedienung von Sprengstoffdetektoren und Röntgengeräten.
Dieses Modul beinhaltet die Voraussetzungen, welche nach §6, Absatz 2 der Luftsicherheitsschulungsverordnung und des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geregelt sind. (Liegt anbei) Sie qualifiziert nach erfolgreicher Beleihung durch die Bundespolizei oder einer anderen hoheitlichen Behörde, zur Arbeit als Luftsicherheitskontrollpersonal nach 11.2.3.2 (Kontrollkraft für Fracht und Post nach §9 LuftSiG) mit den Aufgabenfeldern der Kontrolle von Fracht und Post sowie der Bedienung von Sprengstoffdetektoren und Röntgengeräten.
5 Wochen