M14: Luftsicherheitskontrollpersonal nach 11.2.3.3
Das Modul erfüllt die Voraussetzungen nach §6, Absatz 3 der Luftsicherheitsschulungsverordnung und EU-Durchführungsverordnung 2015/1998. Nach Beleihung durch die Bundespolizei qualifiziert es zur Arbeit als Luftsicherheitskontrollpersonal gemäß 11.2.3.3 für Kontrolle von Post und Material von Luftfahrtunternehmen sowie Bedienung von Sprengstoffdetektoren und Röntgengeräten. Pflichtmodul für Kontrollkräfte gemäß §9 LuftSiG.
Dieses Modul beinhaltet die Voraussetzungen, welche nach §6, Absatz 3 der Luftsicherheitsschulungsverordnung und des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geregelt sind. (Liegt anbei) Sie qualifiziert nach erfolgreicher Beleihung durch die Bundespolizei oder einer anderen hoheitlichen Behörde, zur Arbeit als Luftsicherheitskontrollpersonal nach 11.2.3.3 mit den Aufgabenfeldern der Kontrolle von Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen sowie der Bedienung von Sprengstoffdetektoren und Röntgengeräten.
Hierbei handelt es sich ebenfalls um ein Pflichtmodul für Kontrollkräfte nach §9 LuftSiG.
2,5 Wochen