M15: Luftsicherheitskontrollpersonal nach 11.2.3.4
Das Modul erfüllt die Voraussetzungen gemäß §6, Absatz 4 der Luftsicherheitsschulungsverordnung und EU-Durchführungsverordnung 2015/1998. Nach Beleihung durch die Bundespolizei oder eine andere Behörde qualifiziert es zur Fahrzeugkontrolle als Luftsicherheitskontrollpersonal gemäß 11.2.3.4. Es ist obligatorisch für Luftsicherheitskontrollkräfte nach §8 LuftSiG (11.2.3.1b) und optional für Fracht- und Postkontrollkräfte nach §9 LuftSiG (11.2.3.2).
Dieses Modul beinhaltet die Voraussetzungen, welche nach §6, Absatz 4 der Luftsicherheitsschulungsverordnung und des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geregelt sind. (Liegt anbei) Sie qualifiziert nach erfolgreicher Beleihung durch die Bundespolizei oder einer anderen hoheitlichen Behörde, zur Arbeit als Luftsicherheitskontrollpersonal nach 11.2.3.4 mit dem Aufgabenfeld der Kontrolle von Fahrzeugen. Dies ist ein Pflichtmodul für Luftsicherheitskontrollkräfte nach §8 LuftSiG (11.2.3.1b) und ggf. Kontrollkräfte für Fracht und Post nach §9 LuftSiG (11.2.3.2)
1 Woche